Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.3 Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Lieferung
2.1 Die Lieferzeit kann 4-6 Wochen betragen. Eine verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Rücktritt oder Forderung von Schadensersatz. Für höhere Gewalt kann keine Haftung übernommen werden. Die Ware muß sofort bei Übernahme auf eventuelle Schäden überprüft werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
2.2 Bei verspäteter Rückgabe (d. h. bei Überschreitung der üblichen Entladezeit) von Ladegeräten behalten wir uns in jedem Fall vor, die uns entstandenen Kosten und Mieten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
2.3 Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
2.4 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
 
3. Berechnung
3.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, mit Verpackung.
3.2 Die Preise verstehen sich je nach Angebot mit oder ohne der jeweiligen zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
3.3 Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepaßt, ohne daß dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
 
4. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
 
5. Zahlung
5.1 Die Zahlungen für die bestellten und gelieferten Waren erfolgen ohne jeden Abschlag in bar oder durch Überweisung auf das nachfolgend aufgeführte Konto: Detlef Kurz Handel, Kreissparkasse Weilburg IBAN DE04 5115 1919 0100 5613 31, BIC HELADEF1WEI. Bei Zahlung per Nachnahme wird eine branchenübliche Nachnamegebühr fällig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, 30 Tagen rein netto.
5.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., berechnet.
5.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
 
6. Versand
6.1 Verladung und Versand erfolgen versichert.
6.2 Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
 
7. Gewährleistung
7.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen.
7.2 Die gelieferte Betonprodukte werden vom Hersteller nach den DIN – Normen überwacht und unterliegen dem Güteschutz. Ständige interne sowie externe Überprüfung sichern die hohe Qualität des Produktes. Länge, farbliche und strukturelle Abweichungen der Steinoberflächen sind jedoch durch natürliche Schwankungen der Zuschlagstoffe technisch nicht zu vermeiden und stellen keine Minderung der Produktqualität dar. Verarbeitet wird hauptsächlich Naturgestein, das immer Schwankungen aufweist. Leichte Farbunterschiede zwischen einzelnen Formaten des Produktes oder auch innerhalb eines Formates sind somit produktionsbedingt und unterstreichen die Natürlichkeit der verwendeten Steine.
Gelegentlich können Betonwerkstücke Ausblühungen aufweisen. Sie entstehen im natürlichen Erhärtungsprozess des Betons und können durch Eigen- oder Fremdwasser verursacht werden. Durch das Verdunsten des Wassers an der Luft wird Calciumcarbonat freigesetzt, dass sich als weißlicher Belag abzeichnet. Ausblühungen stellen jedoch keine Qualitätsmängel dar, da sie nicht zu vermeiden sind. Sie werden im Laufe der Zeit vom Regenwasser und durch mechanische Beanspruchung angelöst und abgewaschen.
7.3 Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.4 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort - bei Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung - beanstandet werden.
 7.5 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
 
8. Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
 
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
9.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 9.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
9.4 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
9.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
9.6 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
9.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Limburg oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.
10.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
 
11. Sonstiges
11.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichteten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 
 
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